Auszug aus dem Reglement

Art. 8 Zulassung

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

a) im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Ausbildung ist oder mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im Tourismus nachweisen kann;

b) eine berufliche Erfahrung von einem Jahr in der einen oder anderen der folgenden Branchen hat: Empfang, Anwendung eines informatisierten Reservationssystems, Führung/Begleitung im Tourismus oder Organisation von Veranstaltungen;

c) über die fünf erforderlichen Modulabschlüsse (Zertifikate) bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt.

Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfgebühr nach Artikel 9, Abs. 1.